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Beitragsordnung

Beitragsordnung des SV Plate e.V. vom 28. Mai 2001.

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Beitragsordnung des SV Plate e.V.

vom 28. Mai 2001

§ 1 Grundsätze

(1) Die Beitragsordnung des SV Plate e.V. gilt für die in den Sparten des SV Plate e.V. organisierten Mitglieder sowie für Mitglieder, die keiner Sparte angehören.

(2) Mitglieder des SV Plate e.V. sind verpflichtet, Beiträge gemäß der Beitragsordnung des SV Plate e.V. zu entrichten. Die Entrichtung der Beiträge, insbesondere deren Höhe und Zahlungsweise, ist in der Beitragsordnung des SV Plate e.V. verbindlich geregelt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Mitglied des SV Plate e.V. ist jede natürliche oder juristische Person, die sich zur Satzung des Vereins bekennt und diesem per schriftlicher Erklärung beigetreten ist.

(2) Die Aufnahmegebühr ist ein einmalig bei Aufnahme als Mitglied in den SV Plate e.V. zu zahlender Betrag zur Deckung von Kosten, die durch den Beitritt in den Verein anfallen. Die Höhe dieses Betrages ist in § 4 der Beitragsordnung des SV Plate e.V. geregelt.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist der Beitrag der dem Verein beigetretenen Mitglieder zur Deckung von Kosten des laufenden Sportbetriebes und sonstiger satzungsgemäßer Zielstellungen des SV Plate e.V.. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in den §§ 5 ff. der Beitragsordnung des SV Plate e.V. geregelt.

§ 3 Zuständigkeiten

(1) Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen obliegt den Sparten des Vereins für die Mitglieder, die in den betreffenden Sparten organisiert sind.

(2) Für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen für Vereinsmitglieder, die keiner Sparte angehören, ist der Vorstand des SV Plate e.V. zuständig.

(3) Für die pünktliche Entrichtung der Mitgliedsbeiträge sind die Mitglieder zuständig. Im Fall der Anwendung des Lastschrifteinzugsverfahrens haben die Mitglieder dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Guthaben zur Verfügung stehen. Ferner sind die Mitglieder dafür verantwortlich, Veränderungen der Bankverbindungen rechtzeitig mitzuteilen. Gegebenenfalls von den Geldinstituten berechnete Rücklastschrift- gebühren werden den Mitgliedern im Falle einer unrichtigen Angabe der Bankverbindung bzw. bei versäumter Mitteilung von Änderungen in Rechnung gestellt.

§ 4 Aufnahmegebühren

(1) Mitglieder des SV Plate e.V., über deren Aufnahme in den Verein entschieden worden ist, haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

(2) Die Aufnahmegebühr beträgt einheitlich 40,00 EUR für alle Mitglieder, unabhängig vom Alter.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder des SV Plate e.V. sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

(2) Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Sparte, der das Mitglied angehört. Ein zusätzlicher Grundbeitrag wird nicht erhoben; der Spartenbeitrag ist der Gesamtbeitrag.

(3) Die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge beträgt:

SparteBeitrag
Fußball20,00 EUR monatlich (Erwachsene)
15,00 EUR monatlich (bis 18 Jahre)
Kung Fu – Minis (3–6 Jahre)15,00 EUR monatlich
Kung Fu – Maxis (7–12 Jahre)18,00 EUR monatlich
Kegeln15,00 EUR monatlich
Volleyball10,00 EUR monatlich
Badminton10,00 EUR monatlich
Dance & Workout10,00 EUR monatlich
FunSportKids10,00 EUR monatlich
Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer5,00 EUR monatlich
Passive Mitglieder60,00 EUR jährlich (Mindestbeitrag)
120,00 EUR jährlich
oder ein frei gewählter Beitrag ab 60,00 EUR jährlich

(4) Eine familienbezogene Ermäßigung der Mitgliedsbeiträge wird nicht gewährt.

§ 6 Mitgliedschaft in mehreren Sparten

(1) Mitglieder des SV Plate e.V. können mehreren Sparten des Vereins angehören.

(2) Gehört ein Mitglied mehreren Sparten an, wird der Mitgliedsbeitrag für jede Sparte gesondert erhoben.

§ 7 Verwendung und Nachweis

(1) Die von den Mitgliedern des SV Plate e.V. entrichteten Mitgliedsbeiträge dürfen ausschließlich zur Verwirklichung von Zielstellungen der Satzung des SV Plate e.V. verwendet werden.

(2) Die Sparten sind verpflichtet, 50 v.H. der von den Mitgliedern entrichteten Aufnahmegebühren und Grundmitgliedsbeiträge an den Vorstand des SV Plate e.V. abzuführen.

(3) Von den Sparten erhobene Aufnahmegebühren und gesonderte spartenbezogene Mitgliedsbeiträge über den Grundmitgliedsbeitrag hinaus verbleiben in voller Höhe zur Eigenverwendung in den Sparten.

(4) Der Nachweis über zu erhebende Mitgliedsbeiträge ist durch die Sparten gegenüber dem Vorstand getrennt nach den Positionen „Grundmitgliedsbeitrag" und „gesonderter spartenbezogener Mitgliedsbeitrag" zu den im § 8 Abs. 2 genannten Terminen vorzunehmen.

§ 8 Termine

(1) Die Entrichtung der fälligen Mitgliedsbeiträge erfolgt aus verwaltungsvereinfachen-den Gründen halbjährlich zu folgenden Terminen:

1. April des jeweils lfd. Kalenderjahres

1. Oktober des jeweils lfd. Kalenderjahres

(2) Die gem. § 7 (2) an den Vorstand des SV Plate e.V. abzuführenden anteiligen Mitgliedsbeiträge sind spätestens zum jeweils 1. Tag des auf die Erhebung folgenden Monats auf das Konto des Vorstandes zu überweisen. § 9 Zahlungsweise

(1) Die Erhebung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen erfolgt grundsätzlich im unbaren Zahlungsverkehr.

§ 10 Sonderregelungen

(1) Über Ausnahmen von den vor genannten Regelungen entscheidet der Vorstand des SV Plate e.V.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Die Beitragsordnung des SV Plate e.V. tritt am 01. Januar 2002 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

(2) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Beitragsordnung werden die bisher geltenden Regelungen für kraftlos erklärt.

Der Vorstand des SV Plate e.V.

Hans-Jürgen Müller

Ellen Dirschauer - Vorsitzender -

- 1. stellvertretende Vorsitzende -

Wilfried Künzel

Norbert Brosda - 2. stellvertretender Vorsitzender -

- Schatzmeister -

Plate, den 28. Mai 2001